Knüllwald Hausen

Vereinssatzung

Hausen 1353 e. V.

  • 1 Name, Sitz des Vereins, Zweck des Vereins und Geschäftsjahr
  • 1.1 Der am 14. August 2010 gegründete Verein führt den Namen Hausen 1353

Nach Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Fritzlar führt er anschließend den Namenszusatz „e. V“.

  • 1.2 Der Verein hat seinen Sitz in Knüllwald-Hausen.
  • 1.3 Der Zweck des Vereines ist die Förderung des Ortes Hausen und seiner Umgebung, einhergehend mit einer Steigerung der Lebensqualität für die Allgemeinheit im ländlichen Raum.
  • 1.4 Der Zweck wird insbesondere verwirklicht durch:
  • Schaffung von Begegnungsstätten
  • Durchführung von kulturellen Gemeinschaftsveranstaltungen
  • Erhalt und Erweiterung eines Mehrgenerationenspielplatzes
  • Verbesserung von Infrastruktur
  • Durchführung von Landschafts- und Dorfpflegemaßnahmen
  • 1.5 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

  • 2 Gemeinnützigkeit                    
  • 2.1 Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im

Sinne  des Abschnitts “ Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Verein verhält sich in Fragen der Parteipolitik, der Religion und der

Rassen neutral.

 

  • 3 Erwerb der Mitgliedschaft
  • 3.1 Die Mitgliedschaft können natürliche Personen, juristische Personen (GmbH, AG, KGaA etc.), Personengesellschaften (OHG, KG, GbR etc.), Körperschaften und Vereine erwerben. Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit abschließend. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, Ablehnungsgründe dem/der Antragsteller/in mitzuteilen.

 

  • 4 Beendigung der Mitgliedschaft
  • 4.1 Die Mitgliedschaft endet
  1. mit dem Tod des Mitgliedes;
  2. durch freiwilligen Austritt;
  3. durch Ausschluss aus dem Verein;
  4. mit der Auflösung der juristischen Person oder Personengesellschaft.
  • 4.2 Eine Mitgliedschaft kann gestrichen werden, wenn das Mitglied mit mehr als zwei Jahresbeiträgen im Rückstand ist.
  • 4.3 Der freiwillige Austritt aus dem Verein kann nur zum Ende des Geschäftsjahres erfolgen und muss einen Monat vorher dem Vorstand schriftlich (per Brief) erklärt werden.
  • 4.4 Mitglieder, die den Zwecken des Vereins zuwiderhandeln oder das Ansehen des Vereins schädigen, können durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Gegen diesen Beschluss steht dem ausgeschlossenen Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder.

Der Beschluss ist dem ausgeschlossenen Mitglied schriftlich mitzuteilen.

 

  • 5 Mitgliedsbeiträge
  • 5.1 Für die Höhe der jährlichen Mitgliedsbeiträge ist die gültige Beitragsordnung maßgebend, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird. Die Beiträge sind jährlich im Voraus fällig.

Im Bedarfsfalle können, mit Zustimmung der Mitgliederversammlung, Umlagen erhoben werden.

Es sind ggf. Arbeitsstunden zu erbringen, nach näherer Weisung durch den Vorstand.

           

  • 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  • 6.1 Der Vorstand
  • 6.2 Die Mitgliederversammlung
 
  • 7 Der Vorstand
  • 7.1 Der Vorstand besteht aus dem/der 1. Vorsitzenden, der/dem 2. Vorsitzenden dem/der Kassenwart(in),  dem/der stv. Kassenwart(in) und dem/der Schriftführer(in)
  • 7.2 Der Vorstand ist für die Verwaltung des Vereins allein verantwortlich und beschlussfähig.
  • 7.3 Der Verein wird nach außen vertreten durch jedes einzelne Vorstandsmitglied.
  • 7.4 Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, dann kann sich der Vorstand durch Beschluss, aus den Reihen der Vereinsmitglieder ergänzen. Dessen Amt endet dann mit den Neuwahlen.
  • 7.5 Rechtsgeschäfte ab einem Geschäftswert von 2000,- € sind für den Verein nur verbindlich, wenn sie mit Zustimmung der Mitgliederversammlung beschlossen wurden.

 

  • 8 Die Zuständigkeit des Vorstandes
  • 8.1 Er ist für die Einberufung und die Tagesordnung der Mitgliederversammlungen zuständig.
  • 8.2 Er ist für die Ausführung der Mitgliederbeschlüsse verantwortlich soweit sie nicht delegiert werden.
  • 8.3 Die Aufstellung eines Haushaltsplanes und des Jahresberichtes werden vom Vorstand erstellt.
  • 8.4 Der Vorstand kann für diverse Vereinsaufgaben Ausschüsse bilden.

 

  • 9 Wahlen  und Amtsdauer des Vorstandes
  • 9.1 Die Wahl des Vorstandes erfolgt auf der Jahreshauptversammlung.

In den Vorstand können nur volljährige Mitglieder gewählt werden.

  • 9.2 Die Amtsperiode beträgt jeweils zwei Jahre.
  • 9.3 Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

 

  • 10 Beschlussfähigkeit und Wahlrecht
  • 10.1 Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 25% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Sollte dies nicht der Fall sein, genügen bei einer erneut einberufenen Mitgliederversammlung 10% der stimmberechtigten Mitglieder für die Beschlussfähigkeit.
  • 10.2 Wahlberechtigt sind Mitglieder ab dem vollendeten 14. Lebensjahr.

 

  • 11 Vorstandssitzungen, Versammlungen und Veranstaltunge
  • 11.1 Vorstandssitzungen werden vom Vorsitzenden festgelegt. Es soll mindestens eine Vorstandssitzung pro Jahr stattfinden um die Jahreshauptversammlung vorzubereiten.
  • 11.2 Die Jahreshauptversammlung soll nach Möglichkeit im Zeitraum Januar / März stattfinden. Die Mitglieder sind mindestens zwei Wochen vor der Versammlung durch Bekanntmachung an der Infotafel in der Dorfmitte von Hausen einzuladen. Eine Einladung in der Gemeindezeitung wird empfohlen.
  • 11.3 Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vereinsvorstand schriftlich einzureichen.
  • 11.4 Außerordentliche Mitgliederversammlungen können zu jedem Zeitpunkt und kurzfristig einberufen werden. Sie sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert.
  • 11.5 Auf Antrag von 1/3 der ordentlichen Mitglieder muss der Vorstand innerhalb von zwei Wochen zu einer Mitgliederversammlung einladen.

Die außerordentliche Mitgliederversammlung hat binnen sechs Wochen stattzufinden.

  • 11.6 Alle anderen Versammlungen und Veranstaltungen werden vom Vorstand individuell festgelegt.

 

  • 12 Protokolle
  • 12.1 Über die Jahreshauptversammlung und alle anderen Mitgliederver-

sammlungen sind Protokolle anzufertigen.

  • 12.2 Alle Vorstandssitzungen sind zu protokollieren.
  • 12.3 Protokolle sind vom Protokollanten und dem/der Vorsitzenden (im Vertretungsfall dem/der 2. Vorsitzenden) zu unterzeichnen.
  • 12.4 Beschlüsse sind wörtlich aufzunehmen.

 

  • 13 Kassenprüfer
  • 13.1 Auf der Jahreshauptversammlung sind mindestens zwei Kassenprüfer/innen zu wählen.

Die Kassenprüfer/innen werden für ein Jahr gewählt.

  • 13.2 Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Jahresabschluss, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu prüfen und dabei die satzungsgemäße Mittelverwendung festzustellen.
  • 13.3 Die Kassenprüfer haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Prüfung zu unterrichten.

 

  • 14 Verwaltung der Finanzen
  • 14.1 Der Vorstand verwaltet die Finanzen und ist für die ordnungsgemäße Abwicklung zuständig.
  • 14.2 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereines dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine  Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

  • 15  Auflösung des Vereins
  • 15.1 Der Verein kann nur auf einer Jahreshauptversammlung aufgelöst werden (s. § 10). Das zu diesem Zeitpunkt noch vorhandene Vermögen fällt dann an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke verwendet.

 

  • 16 Datenschutzklausel, Verarbeitung persönlicher Mitgliederdaten
  • 16.1 Der Verein darf die persönlichen Daten der Mitglieder für eigene Zwecke gemäß den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes speichern, verändern, bearbeiten und löschen. Das Mitglied erteilt mit dem Eintritt in den Verein diesem die entsprechende datenschutzrechtliche Erlaubnis. Die Übermittlung von gespeicherten Daten innerhalb des Vereins und an die entsprechenden Verbände, mit denen der Verein zur Erledigung seiner Aufgaben zusammenarbeitet, ist nur den Personen erlaubt, die mit Ämtern gemäß dieser Satzung betraut sind und entsprechende Aufgaben wahrzunehmen haben.
  • 16.2 Der Vorstand darf die notwendigen Daten an ein Bankinstitut übermitteln, um den Zahlungsverkehr des Vereins zu ermöglichen.
  • 16.3 Ausnahmen bedürfen eines Beschlusses der Mitgliederversammlung, der die Regelungen des BDSG zu berücksichtigen hat.

 

  • 17  Ehrenamtspauschale und Ausstellung von Spendenquittungen
  • 17.1 Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die Mitgliederversammlung kann eine jährliche pauschale Tätigkeitsvergütung für Vorstandsmitglieder beschließen.
  • 17.2 Die Mitgliederversammlung ermächtigt den Vorstand Spendenquittungen auszustellen.

 

  • 18 Satzungsänderungen
  • 18.1 Diese Satzung kann mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder auf einer Jahreshauptversammlung geändert werden.

 

Die Satzung wurde auf der Gründungsversammlung am 14. August 2010 errichtet.
Die Satzung wurde in die jetzige Form auf der Jahreshauptversammlung am 09.03.2014 abgeändert.

 

Der Vorstand

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 Bernd Grenzebach                       Cordula Grau                          Lorita Bickel          

  1. Vorsitzender                            2. Vorsitzende                          Kassenwartin      

 

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Birgit Vaupel                                Christine Grenzebach

Schriftführerin                           Stellvertretende Kassenwartin